ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Wir freuen uns, dass Sie sich für die Anmietung eines unserer Anhänger entschieden haben. Um eine transparente und faire Geschäftsbeziehung zu gewährleisten, bitten wir Sie, die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sorgfältig zu lesen.
Diese AGB regeln die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anmietung und Nutzung unserer Anhänger und dienen dazu, sowohl Ihre als auch unsere Rechte und Pflichten klar und verständlich festzulegen. Mit der Buchung / verbindlichen Reservierung eines Anhängers stimmen Sie diesen Bedingungen zu.
1. Anfrage
Sie können eine Anfrage für die Anmietung eines Anhängers über kleinanzeigen.de oder direkt an unsere E-Mail-Adresse bzw. an unseren Whatsapp-Account senden. Um den Buchungsprozess so einfach wie möglich zu gestalten, empfehlen wir die Kontaktaufnahme über unseren Whatsapp-Account. In der jeweiligen Nachricht bitten wir Sie, die gewünschten Informationen wie den Anhängertyp, das Abhol- und Rückgabedatum sowie Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen.
In Folge Ihrer Anfrage erhalten Sie unsererseits in Bezug auf ihren Mietwunsch eine Nachricht mit allen relevanten Informationen (Verfügbarkeit vorausgesetzt):
Im Falle einer Bestätigung beachten Sie bitte den nachfolgenden Punkt „Reservierungsablauf“.
2. Reservierungsablauf
Für eine verbindliche Reservierung einer unserer Mietanhänger bestätigen Sie bitte unsere übermittelte Nachricht und teilen uns nachfolgende erforderlichen Informationen mit:
Vollständige Kontaktdaten:
Erst nach Erhalt ihrer verbindlichen Reservierungsbestätigung INKLUSIVE der vollständigen Kontaktdaten ist der Anhänger für Sie reserviert und verbindlich eingeplant.
3. Legitimation + Mindestalter
Bei Vertragsabschluss, spätestens aber bei Anhängerübergabe wird gem. den gesetzlichen Vorgaben und den Versicherungsbedingungen die Vorlage
Die v. g. Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Kopien reichen nicht aus. Ohne Vorlage des jeweiligen Originals kann keine Übergabe erfolgen. Der Vermieter ist gem. den gesetzlichen Vorgaben und Versicherungsbedingungen berechtigt, Kopien von den v. g. Dokumenten anzufertigen und zu speichern. Der Mieter stimmt mit Abgabe der Mietabsicht zu, dass der Vermieter sich ggf. Kopien von den Ausweispapieren anfertigt. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte, mit Ausnahme an Behörden und Versicherungen im Bedarfsfall. Sind Mieter und Fahrer nicht identisch, müssen die v. g. Ausweisdokumente des bzw. der Fahrer ebenfalls vorgelegt werden. Andernfalls darf der Mieter das Fahrzeug durch keine 3. Person im Straßenverkehr führen lassen, sofern dies nicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Fahrer des Zugfahrzeuges muss seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis der Klasse 3 oder BE sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Firmen, Vereine etc. haben für die Mietdauer ein genaues Fahrerverzeichnis mit Name und Vorname des Fahrers, sowie genauem Zeitraum und Kennzeichen des Zug-KFZ zu führen und dem Vermieter bei Rückgabe des gemieteten Anhängers mit zu übergeben. Im Falle der Übernahme eines Anhängers durch den Mitmieter, bekundet dieser durch seine Unterschrift, dass er vom Mieter zur Übernahme und Verwendung beauftragt wurde und mit den hier genannten Bedingungen einverstanden ist.
4. Mietpreis / Kaution
Der Mietpreis ist spätestens bei Übergabe zzgl. der Mietkaution in bar fällig. Die Höhe des Mietpreises ergibt sich aus diesem Vertrag. Nachzahlungen infolge Verlängerung der Mietzeit – unabhängig vom Grund der Verlängerung – sind, sofern nicht anderweitig vereinbart, sofort bei Rückgabe in bar fällig. Die Höhe der Forderungen des Vermieters werden durch die Kaution nicht begrenzt.
Für die Mietanhänger erfolgt nachfolgende Kautionserhebung:
Inlandsnutzung: 150,00 € (Kühlanhänger 200,00 € - ausschließlich Inland) / Auslandsnutzung: 300,00 €
Der Mieter verpflichtet sich bei der Übergabe des Anhängers / Erstellung des Mietvertrages das jeweilige Nutzungsland mitzuteilen. Sollte eine Auslandsnutzung entgegen der schriftlich fixierten Inlandsnutzung stattfinden, so verpflichtet sich der Mieter im Falle eines Versicherungsausschlusses für alle anfallenden Schäden mit seinem Privatvermögen aufzukommen. Weiterhin erfolgt gegenüber dem Mieter eine Strafgebühr in Höhe von 100,00 €, welche von der Kaution bei der Rückgabe abgezogen wird.
Die Bezahlung der Mietgebühr sowie die Erhebung der Kaution erfolgt spätestens bei der Übergabe des Mietanhängers. Bei der Übergabe ist die Begleichung der o.g. Gebühr / Kaution wie folgt möglich:
Wir empfehlen die Bezahlung der Mietgebühr sowie das Hinterlegen der Kaution in Bar. Hierdurch kann unmittelbar bei der Rückgabe die Kaution ebenfalls wieder in Bar zurückgezahlt werden.
In Ausnahmefällen kann auf folgende gebührenpflichtige Zahlungsmittel zurückgegriffen werden:
Anfallende Kartenzahlungs- & Paypal-Gebühren sind seitens des Mieters zu begleichen. Per Überweisung oder Paypal hinterlegte Kautionen werden über das gleiche Zahlungsmittel wieder ausbezahlt. Kautionen gelten während der Mietzeit nicht als Bezahlung des Mietpreises bei einer Verlängerung der Mietdauer.
Sofern keine stundenweise Vermietung vereinbart wurde, gilt der Mietpreis immer je angefangene 24 Stunden ab vereinbartem Mietzeitbeginn. Für den Fall einer unvorhergesehenen Mietzeitverlängerung bzw. -überschreitung muss der Mieter ggf. die Folgemietzahlung bei Dritten zur Abholung durch den Vermieter hinterlegen.
5. Stornierungsgebühren
Wir verstehen, dass sich Pläne ändern können. Daher bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre verbindliche Reservierung für unseren Anhänger zu stornieren. Bitte beachten Sie jedoch, dass je nach Zeitpunkt der Stornierung Gebühren anfallen können:
Bitte kontaktieren Sie uns so früh wie möglich, wenn Sie Ihre Buchung stornieren möchten, um die entsprechenden Gebühren zu vermeiden.
6. Übergabe
Der Mieter erhält das Fahrzeug von der Firma VERMIETBAR-ORTENAU, Inh. Kevin Keller, (im Folgenden: Vermieter) zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort. Das Fahrzeug wird im verkehrssicheren und einwandfreien Zustand an den Mieter übergeben. Etwa vorhandene Vorschäden am Fahrzeug werden im Mietvertrag dokumentiert. Der Mieter erhält eine schwarze Mappe mit den jeweiligen Schlüsseln und ggf. einer Fernbedienung, welche mittels Karabiner an der Mappe befestigt sind. In der Mappe befindet sich der zugehörige Mietvertrag sowie die hier erfasste AGB. Auf der Außenseite der Mappe ist der Fahrzeugschein sowie eine Visitenkarte zur schnellen Kontaktaufnahme in einem jeweiligen Sichtfeld hinterlegt.
7. Rückgabe
Der Mieter gibt den gesäuberten Anhänger an dem mit dem Vermieter vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurück. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normal entstandenen Abnutzung. Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der vereinbarte Mietpreis unverändert. Bei verspäteter Rückgabe erfolgt eine Nachberechnung.
Der Vermieter ist berechtigt, den gemieteten Anhänger zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit anderweitig zu vermieten. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Mietzeitverlängerung, soweit diese Option nicht im Mietvertrag vereinbart wurde. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe hat der Mieter alle Kosten einer möglichen Weitervermietung und die daraus entstandenen Einnahmeausfälle dem Vermieter zu ersetzen.
Der Zustand des Anhängers wird nach Rückgabe überprüft. Eventuell vorhandene Schäden werden mit bekannten Schäden anhand der vor der Übergabe im Mietvertrag dokumentierten Daten abgeglichen.
8. Übergabe-/Rückgabezeiten
Unsere Abhol-/Rückgabezeiten sind von Mo-Sa 08:30 Uhr – 18.00 Uhr (ausschließlich nach Vereinbarung). An Sonn- & Feiertagen erfolgt regulär keine Abholung bzw. Rückgabe. In Ausnahmefällen kann unsererseits hiervon abgewichen werden. In diesen Fällen berechnen wir einen entsprechenden Aufschlag von 15,00 € inkl. 19% Mehrwertsteuer je Termin.
Da wir unseren Anhängerverleih nebenberuflich anbieten und nicht dauerhaft vor Ort sind, fahren wir für Sie ebenfalls die Übergabeanschrift an. Entsprechend führen Verspätungen zu unplanmäßigen Wartezeiten für uns. Wir bitten Sie uns rechtzeitig (vor der jeweiligen vereinbarten Uhrzeit) über Verspätungen zu informieren. Sollte wir innerhalb von 30 Minuten ab der vereinbarten Uhrzeit keine Rückmeldung erhalten, so wird unsere Wartezeit beendet und eine Abholung ist nicht mehr möglich. Die entsprechenden Stornierungsgebühren werden hierauf in Rechnung gestellt.
Bei verspäteten Rückgaben erfolgt, sofern die 24h des letzten Miettages erreicht sind, eine Nachberechnung für einen weiteren Miettag. Sollte die verspätete Rückgabe noch im Zeitraum der 24h des letzten Miettages sein, jedoch eine Verspätung vorliegen, so berechnen wir für die zweite Anfahrt nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten 15,00 € inkl. 19% Mehrwertsteuer.
9. Versicherung
Der gemietete Anhänger ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Solange der gemietete Anhänger an einem Zugfahrzeug angehangen ist, haftet das Zugfahrzeug für alle entstandenen Schäden (Stand: 21.07.2020).
Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Versicherungssumme beträgt 100 Mio Euro, wobei die Leistung bei Personenschäden auf 8 Mio. Euro je geschädigte Person. Das gemietete Fahrzeug ist bei der Continentale Versicherungsgesellschaft versichert.
Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung mit im Mietvertrag verzeichneter SB.
Vollkaskoversicherung: Der jeweilige Versicherungsumfang ist dem zugehörigen Mietvertrag zu entnehmen.
Kfz-Unfallversicherung: Es besteht KEINE Kfz-Unfallversicherung.
Transportversicherung: Alles, was mit dem gemieteten Anhänger befördert wird, ist NICHT durch den Vermieter versichert. Für alle Schäden, die durch das Transportgut mittelbar oder unmittelbar verursacht werden, haftet der Mieter vollumfänglich.
Auslandsfahrten und Schiffsbeförderung: Fahrten ins Ausland und Transport des Anhängers per Schiff sind nicht zulässig und bedürfen unbedingt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters!
10. Nutzung des gemieteten Anhängers
Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger inklusive aller Auf- und Anbauten pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht überschritten werden.
Im Falle einer Überladung ist der Vermieter berechtigt, bis zur Feststellung evtl. dadurch erfolgter Schäden am gemieteten Anhänger die Kaution einzubehalten. Da die Einhaltung des Höchstzuladegewichtes sowie des zulässigen Gesamtgewichtes, wie auch der Stützlast gem. der bestehenden Gesetze in die Verantwortung des Fahrzeugführers fällt, kann der Mieter sich nicht auf Unzumutbarkeit der diesbezüglichen Überprüfungen berufen. Nötigenfalls muss der Mieter den gemieteten Anhänger in beladenem Zustand wiegen lassen. Durch Überladung entstandene Schäden werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt.
Der gemietete Anhänger darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag evtl. angegebenen Personen und mit dem in diesem Mietvertrag angegebenen Zugfahrzeug befördert werden. Die Einhaltung der geltenden Gesetze während der Mietdauer obliegt allein dem Mieter. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, eigenständig zu überprüfen, ob die von ihm eingesetzten berechtigten Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsarbeiten, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar sind, hinzuweisen.
Evtl. während der Mietzeit eintretende gesetzliche Verstöße hat der Mieter dem Vermieter unaufgefordert und sofort, spätestens mit Rückgabe des gemieteten Anhängers mitzuteilen. Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen und Belege mindestens in Kopie bei Rückgabe des Anhängers zu übergeben.
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt. Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern bzw. auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
Wurde die vereinbarte Mietzeit mehr als 24 Stunden überschritten und ist beim Vermieter keine diesbezügliche Benachrichtigung eingegangen, erfolgt Strafanzeige mit Strafantrag wegen Unterschlagung.
Der Mieter verpflichtet sich:
11. Beförderungen / Verschmutzungen / Reinigungsgebühren
Auf den Anhängern OG-VO 102 / 104 / 105 ist der Transport von Schüttgut oder dergleichen untersagt. Weiterhin ist die Beförderung von Personen auf den Mietanhängern vollständig untersagt. Wird bei Rückgabe des gemieteten Anhängers festgestellt, dass der Mieter den Anhänger nicht gereinigt hat bzw. äußerlich starke Verschmutzungen bestehen, behält sich der Vermieter vor, eine zusätzliche Reinigungspauschale in Höhe von 30,00€ zu berechnen.
Sollten in Folge der Nutzung seitens des Mieters dauerhaft verbleibende Verunreinigungen wie Ölflecken, Betonrückstände, Farbantragungen oder dergleichen am Fahrzeug zurückbleiben, so haftet der Mieter im vollen Umfang für die Beseitigung oder dem Austausch der verunreinigten Bauteile.
12. Ladungssicherung
Der Mieter haftet eigenständig für die Sicherung der von ihm beförderten Ladung. Die beförderte Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern, so dass an dem angemieteten Anhänger in Folge der Beförderung keine Schäden entstehen können. Seitens des Mieters besteht die Möglichkeit beim Vermieter geeignetes Sicherungsmaterial anzumieten. Sollte in Folge der fehlerhaften oder fehlenden Ladungssicherung Schäden am Fahrzeug entstehen, so haftet der Mieter in vollem Umfang. Dies gilt ebenso für Schäden an Dritten. Sollten diese Schäden seitens der Versicherung nicht übernommen werden, so haftet der Mieter mit seinem Privatvermögen. Die Haftung obliegt hierbei im Mietzeitraum beim Mieter.
13. Hydraulikanlagen
Der Mieter erhält seitens des Vermieters bei der Übergabe eine Einweisung in die Hydraulikanlage des jeweiligen Anhängers (falls vorhanden). Diese Anlagen dürfen nur mit dem jeweils ausgehändigten Zubehör genutzt werden. Eigenes Zubehör darf nicht verwendete werden. Das Absenken erfolgt bei den Anhängern OG-VO 105 ausschließlich über den links am Hydraulikbehälter angebrachte Drehknopf. Bei dem Anhänger OG-VO 104 kann durch das Schwenken des kleinen Hebels an der Hydraulikpumpe die Lastrichtung gewechselt und die Ladefläche zurück in Fahrstellung gepumpt werden. Die Sicherheitsverriegelungen sind entsprechend der Betriebsanleitungen / Einweisungen zu beachten.
Bei einer fehlerhaften Bedienung der Hydraulikanlage und daraus resultierenden Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang. Im Falle eines Ausschlusses seitens des Versicherers haftet der Mieter mit seinem Privatvermögen. Der Mieter bestätigt bei Abschluss des Mietvertrages die Einweisung in die jeweilige Anlage und das er über die ordnungsgemäße Bedingung unterrichtet wurde.
14. GPS-Tracker
Unsere Anhänger sind mit Transpondern zum Diebstahlschutz ausgestattet. Eine Manipulation oder Demontage der Transponder ist nicht erlaubt und führt zur Anzeige.
15. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für jeden während der Mietzeit an dem vermieteten Anhänger entstandenen Schaden in voller Höhe und unabhängig von der Ursache der Verschuldung. Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb des Anhängers durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei. Leistungen von etwaigen Versicherungen oder sonstigen Dritten werden nach erfolgter Zahlung auf die Haftungspflicht des Mieters angerechnet. Im Falle eines Schadens, bei dem der vermietete Anhänger beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den Mietausfall, der dem Vermieter während der Dauer der Reparatur des beschädigten oder der Ersatzbeschaffung des zerstörten Anhängers entsteht. Ausfallkosten werden hierbei nicht von der Versicherung übernommen und werden somit von der Selbstbeteiligung der jeweiligen Versicherung nicht abgedeckt. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, pauschal für die Ausfalltage den jeweils an diesen Tagen geltenden Tagespreis zu verlangen, wobei eine Rabattierung für diesen Fall ausgeschlossen wird. Die Geltendmachung höherer Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten. Beiden Parteien des Mietvertrages bleibt nachgelassen, einen höheren bzw. einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
Im Falle eines Unfalls darf der Mieter bzw. der von ihm eingesetzte Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage machen. Wird dem zuwidergehandelt, haftet der Mieter für sämtliche sich daraus für den Vermieter ergebenden Negativfolgen in voller Höhe.
Fahrten unter Alkoholeinfluss / Alkoholmissbrauch sind untersagt. Sollten zuvor genannte Fahrten erfolgen, so haftet der Mieter für sämtliche Schäden in unbegrenzter Höhe.
Bei Total- oder Funktionsverlust der mitvermieteten Teile, wie
¹) = bei Verlust; ²) = bei Beschädigung; ³) = bei starker Verschmutzung; *) = bei Funktionsverlust
haftet der Mieter in Höhe der in Klammern jeweils genannten Summen (zzgl. MwSt) für die Wiederbeschaffung bzw. Herstellung des Ursprungszustandes durch den Vermieter. Die oben aufgeführte Auflistung ist nicht abschließend. Ersatzbeschaffung bzw. Wiederherstellung des Ursprungszustandes ist auch sicherheits- und versicherungsrechtlichen Gründen nur durch den Vermieter möglich. In diesen Fällen wird die jeweilige Summe sofort von der Kaution einbehalten bzw. ist, wenn die Kaution hierfür nicht ausreicht, vom Mieter direkt bei Fahrzeugrückgabe, spätestens aber innerhalb von 72 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter zu bezahlen. Höhere Schadensersatzforderung infolge Teuerung bleibt vorbehalten. Der Mieter erhält für diese Zahlungen eine Rechnung. Der Zeitaufwand wird mit 45,00 € brutto je Arbeitsstunde berechnet.
16. Schäden am Fahrzeug
Reparaturen darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter und nach dessen Weisung ausführen lassen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparaturkosten zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.
Ohne Absprache oder absprachewidrig vorgenommene Veränderungen am gemieteten Anhänger werden von einem Meisterbetrieb bzw. einer Fachwerkstatt (nach freier Wahl des Vermieters) behoben. Die dadurch anfallenden Kosten müssen vom Mieter erstattet werden.
Soweit der Vermieter zugestimmt hat, dass der Mieter Reparaturen in Auftrag geben kann, sind bei Rückgabe des gemieteten Anhängers alle diesbezüglichen Rechnungen mit Zahlungsnachweis an den Vermieter zu übergeben. Geschieht dies nicht, werden angefallene Kosten vom Vermieter nicht erstattet. der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Vermieter rechtsgültige Rechnungen erhält. Der Mieter hat sich die Rechnungen als Bar-Rechnungen auszustellen lassen. In den Rechnungen muss vom Rechnungsersteller das Kfz-Kennzeichen des gemieteten Anhängers eingetragen werden.
Für Schäden, die während der Mietzeit am Anhänger entstehen, unabhängig von der Ursache, haftet grundsätzlich der Mieter in voller Höhe. Darüber hinaus haftet der Mieter auch in voller Höhe für Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren, Mietausfall bei Folgevermietungen, etc.
Im Falle, dass der gemietete Anhänger nicht mehr fahrbereit ist und zurück transportiert werden muss, ist der Mieter verpflichtet, diesen Rücktransport unverzüglich nach Eintritt des Schadensereignis auf Kosten des Mieters zu organisieren und sicherzustellen.
Beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vermieter bei Rückgabe des Anhängers vorzulegen.
Die Ersatzpflicht des Mieters entfällt insoweit, als ein ersatzpflichtiger Dritter seine Ersatzpflicht anerkennt und erfüllt hat.
17. Haftung des Vermieters
Steht das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin nicht zur Verfügung, sei es als Folge eines Unfalls, wegen unvorhergesehenen Reparaturen oder sonstiger nicht vorhersehbarer Umstände, ist der Vermieter berechtigt, ein anderes gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu besorgen und bereitzustellen. Ist ein Ersatzfahrzeug nicht zu beschaffen, haben beide Partner das Recht, den betroffenen Mietvertrag zu kündigen. Im Falle dieser Kündigung erhält der Mieter etwa bis dahin geleistete Zahlungen vollständig zurück. Für den Ausfall des Anhängers und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Übergabe an den Mieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit haftet der Vermieter nur bei Vorsatz. Eine weitergehende Haftung, für welche auch immer gearteten Ansprüche – auch für grobe Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen, soweit dies nicht durch die bestehende Kfz-Haftpflicht-Versicherung erfolgt.
Der Vermieter zeichnet ausschließlich für den verkehrssicheren Zustand des gegenständlichen Anhängers zum Zeitpunkt der Übergabe verantwortlich. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
Der Mieter (ggf. Mitmieter) hat sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Anhängers zu überzeugen. Festgestellte Mängel sind ggf. VOR Fahrtantritt im Mietvertrag festzuhalten. Defekte Anhänger oder Zusatzausrüstungen dürfen NICHT verwendet werden! Zusatzausrüstungen können ggf. gratis bereitgestellt werden, die Benutzung erfolgt stets auf eigene Gefahr.
Anhänger mit Planen- sowie Kofferaufbau werden als spritzwassergeschützt, jedoch nicht als wasserdicht vermietet. Seitens des Vermieters erfolgt keine Haftung auf einen möglichen Wassereintritt und daraus resultierende Schäden.
18. Gerichtsstand + sonstige Vereinbarungen
Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Sofern rechtlich zulässig, gilt für sämtliche Streitigkeiten und unabhängig vom jeweiligen Streitwert aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag, als Erfüllungsort der Sitz des Vermieters als vereinbart.
Es gelten ausschließlich die hier abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als vereinbart. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erklärt mit seiner Unterschrift, auf die AGB hingewiesen worden zu sein bzw. diese zur Kenntnis genommen zu haben und sie zu akzeptieren. Bei Vertragsabschluss erhält der Mieter eine Kopie des Mietvertrages mit diesen AGB.
Vertragssprache ist Deutsch.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Die Vermietbedingungen werden ebenfalls mit Vertragsabschluß dem Mieter ausgehändigt. Es gilt grundsätzlich die dem Mieter beim Vertragsabschluß ausgehändigte Fassung.
Mit Abgabe der Mietabsichtserklärung durch den Mieter, sei es durch die Bestätigung der verbindlichen Reservierung oder durch Leistung seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag, gelten die Vermietbedingungen als durch den Mieter zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
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